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Seit 1959 zum Schutz und Wohl der Pferde im Einsatz  
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Pferdetransport  

STATUTEN DES ÖSTERREICHISCHEN PFERDESCHUTZVERBANDES (ZVR 029635739)

§1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
(1) Der Verein führt den Namen Österreichischer Pferdeschutzverband
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist zulässig.

§2 ZWECK
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Durchführung aktiven Tierschutzes mit Schwerpunkt der Aktivitäten für Einhufer (Pferde, Esel): Rettung, Erhaltung und Betreuung von Pferden und Eseln. Verbreitung des Tierschutzgedankens sowie Beratung zu Fragen der Haltung und Umgang von Pferden und Eseln. Bei Wegfall oder Änderung des bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.

§3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen Informationen in den Medien, Herausgabe der Zeitschrift “Pferdeschutz aktuell”.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Patenschaftsbeiträge
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige unentgeltliche Zuwendungen

§4 ART DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die regelmäßig ihren Mitgliedsbeitrag leisten, außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung höherer Beiträge fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen, sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehren-Mitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens zum vorangehenden 30.9. des Jahres des Austrittes schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für diesen Zeitraum im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu besuchen,
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Bestimmungen der Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 VEREINSORGANE
Organe des Vereines sind:
(1) die Generalversammlung
(2) der Vorstand
(3) die Rechnungsprüfer
(4) das Schiedsgericht

§9 DIE GENERALVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet dreijährig im 4. Quartal des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
(3)Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, wobei dieses Recht jedem Mitglied des Vorstandes für sich zusteht.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig mit den anwesenden Mitgliedern bzw. rechtsgültigen Vertretungen (gemäß Absatz 6).
(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Schriftführer.

§10 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§11 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, den Obmann, den Schriftführer und Kassier.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Obmann oder Schriftführer, anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
(7) Den Vorsitz führ der Obmann, bei dessen Verhinderung der Schriftführer..
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit des gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, jederzeit schriftlich seinen Rücktritt zu erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

§13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER (1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Er führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Vorstandes.
(2) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich..
(3) Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig.

§14 DIE RECHNUNGSPRÜFER
(1) Die beiden Rechnungsprüfer sind in der dreijährigen Generalversammlung für die laufende Periode gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§15 DAS SCHIEDSGERICHT
(1) In allem aus dem Vereinsverhältnis entstehende Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Schiedsrichter wählen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Mangels Einigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung von Parteiengehör bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16 AUFLÖSUNG DES VEREINES
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen gemäß nachfolgendem Absatz zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist einer gemeinnützigen Tierschutzorganisation, die sich auch dem Schutz der Equiden widmet und die noch im Verein vorhandenen Tiere in Pflege übernimmt, zuzuwenden.


 
 

 

 
 

 

 
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